6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 26. Mai 2015, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt, begangen am 3. September 2014 um ca. 20.45 Uhr in E.________, zur Last gelegt (pag. 96 f.): A.________ war mit seinem landwirtschaftlichen Anhängerzug, bestehend aus Traktor und Rundballenpresse, mit Feldarbeiten beschäftigt. Neben A.________ befanden sich dessen Vater mit einem Traktor sowie C.________ und deren Ehemann auf dem Feld. Um ca. 20:45 Uhr hielt A.________ den Traktor an, um mit seinem Vater kurz das weitere Vorgehen zu besprechen.