5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich – hinsichtlich des Schuldpunktes, Bemessung der Strafe, Zivilpunkt sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen – angefochten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius).