1. Der Privatklägerin Fr. 8‘543.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen; 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei vorliegenden Zivilbegehren um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehält.