5. Die Verfahrenskosten für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe der Kosten für seine Verteidigung auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 stellte und begründete die Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 308): I. A.________ sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 3. September 2014 in E.________, z.N. der C.________, schuldig zu sprechen.