Innert der ihm zweimal erstreckten Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.). Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 nahm die Straf- und Zivilklägerin innert der ihr zweimal erstreckten Frist Stellung (pag. 307 ff.). Unaufgefordert und innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 23. März 2017 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 330 ff.). Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte die Strafund Zivilklägerin ihrerseits eine Gegenbemerkung ein (pag. 340 f.).