___ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 259). Ebenfalls innert erstreckter Frist folgte am 12. September 2016 das Einverständnis des Beschuldigten zum schriftlichen Berufungsverfahren (pag. 261), worauf der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. September 2016 gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 263 f.). Innert der ihm zweimal erstreckten Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag.