236 ff.) ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 244 f.). Gegen die Berufung des Beschuldigten wurden keine formellen Einwände erhoben. Mit dem innert erstreckter Frist eingelangten Schreiben vom 24. August 2016 teilte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag.