A.________ wird in Anwendung von Art. 41 i.V.m. Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 8‘543.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.01.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. Betreffend Zivilpunkt wird weiter erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich bei vorliegendem Zivilbegehren der Straf- und Zivilklägerin C.________ um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die