und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1-3, 125 Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.