Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 216 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 15. Januar 2016 (PEN 2015 122) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Januar 2016 hat das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 197 ff., Hervorhebungen im Ori- ginal): I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 03.09.2014 in E.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1-3, 125 Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘500.00 (inkl. Ge- bühr Staatsanwaltschaft) und Auslagen von CHF 358.10 (Staatsanwaltschaft), insgesamt be- stimmt auf CHF 2‘858.10. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘158.10. 4. Zur Bezahlung von CHF 5‘389.35 Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren (Straf- und Zivilpunkt). II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 i.V.m. Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 8‘543.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.01.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. Betreffend Zivilpunkt wird weiter erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich bei vorliegendem Zivilbegehren der Straf- und Zivilklägerin C.________ um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die 2 Straf- und Zivilklägerin C.________ weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 03.09.2014 vor- behält. 2. Auf den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. [Eröffnung] 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (pag. 203) form- und fristgerecht die Berufung an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 (pag. 232 f.) wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 8. Juni 2016 (pag. 207 ff.), zugestellt. Die vom 4. Juli 2016 datierende Berufungserklärung (pag. 236 ff.) ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 244 f.). Gegen die Be- rufung des Beschuldigten wurden keine formellen Einwände erhoben. Mit dem innert erstreckter Frist eingelangten Schreiben vom 24. August 2016 teilte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 259). Ebenfalls innert erstreckter Frist folgte am 12. September 2016 das Einverständnis des Beschuldigten zum schriftlichen Berufungsverfahren (pag. 261), worauf der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. September 2016 gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an- ordnete (pag. 263 f.). Innert der ihm zweimal erstreckten Frist reichte der Beschul- digte mit Eingabe vom 28. November 2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.). Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 nahm die Straf- und Zivilklä- gerin innert der ihr zweimal erstreckten Frist Stellung (pag. 307 ff.). Unaufgefordert und innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 23. März 2017 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 330 ff.). Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits eine Gegenbemerkung ein (pag. 340 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Okto- ber 2016, pag. 268) sowie ein ergänzender Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten (datierend vom 24. September 2016, pag. 266 f.) ein- geholt. 4. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 28. November 2016 stellte und begründete der Beschuldigte die Anträge, welche bereits in der Berufungserklärung vom 4. Juli 2016 enthalten waren und wie folgt lauten (pag. 285 und pag. 237, Hervorhebung im Original): 3 1. Das Urteil der Gerichtspräsidentin F.________ der Strafabteilung des Regionalgerichts Oberland vom 15.01.2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 03.09.2014 in E.________, z.N. von C.________. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Eventualiter: Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Verfahrenskosten für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuer- legen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe der Kosten für seine Ver- teidigung auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 stellte und begründete die Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 308): I. A.________ sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 3. September 2014 in E.________, z.N. der C.________, schuldig zu sprechen. Er sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. Einer angemessenen Strafe; 2. Zur Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von Fr. 5‘389.35 (1. Instanz) und Fr. (wird noch beziffert) (2. Instanz) im Straf- und Zivilpunkt. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 41 und 46 OR und Art. 60 ff SVG, zu verurteilen: 1. Der Privatklägerin Fr. 8‘543.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen; 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei vorliegenden Zivilbegehren um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehält. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich – hinsicht- lich des Schuldpunktes, Bemessung der Strafe, Zivilpunkt sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen – angefochten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 26. Mai 2015, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Ankla- geschrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt, begangen am 3. Sep- tember 2014 um ca. 20.45 Uhr in E.________, zur Last gelegt (pag. 96 f.): A.________ war mit seinem landwirtschaftlichen Anhängerzug, bestehend aus Traktor und Rundbal- lenpresse, mit Feldarbeiten beschäftigt. Neben A.________ befanden sich dessen Vater mit einem Traktor sowie C.________ und deren Ehemann auf dem Feld. Um ca. 20:45 Uhr hielt A.________ den Traktor an, um mit seinem Vater kurz das weitere Vorgehen zu besprechen. Im Zeitpunkt des Anhaltens sah A.________ die 10 bis 20 Meter vom Traktor entfernt mit einem Rechen arbeitende C.________. Danach öffnete A.________ die rechte Türe seines Traktors und sprach ohne auszu- steigen bei laufendem Motor während ca. einer Minute mit seinem Vater, ohne sich dabei der Umge- bung seines Fahrzeuges zu achten. Nach dem Gespräch prüfte A.________ die Umgebung und fuhr mit seinem landwirtschaftlichen Anhängerzug an, um geradeaus weiterzufahren. Dabei sah er die vor dem Gespräch in einem Abstand von 10 bis 20 Metern zum Traktor arbeitende C.________ nicht mehr. A.________ fuhr dennoch an und übersah C.________, welche sich zuvor dem Traktor genähert hatte, um Gras zu rechen. C.________ wurde in der Folge vom Traktor überrollt und blieb schwer verletzt zwischen Traktor und Rundballenpresse liegen. Damit schenkte A.________ seiner Umgebung zu wenig Beachtung, im Wissen darum, dass sich C.________ in der Nähe des Traktors befand und im Wissen darum, dass die Dauer des Gesprächs zwischen ihm und seinem Vater es C.________ ermöglichte, sich in unmittelbare Nähe des Traktors zu begeben. C.________ erlitt dabei unter anderem eine instabile Beckenringverletzung mit Schambeinastfrakturen beidseits, einen kom- plexen Bruch des distalen Oberschenkels mit Beteiligung des Kniegelenks links, mehrfache Rippen- brüche mit Verletzungen der Lunge (Einblutung und Luftansammlung im Bauchraum), Nasenbein- brüche und multiple Hautverletzungen sowie einen ausgiebigen Blutverlust, welche eine sofortige Notoperation und Folgeoperationen bewirkten. Die erlittenen Verletzungen führten zu einer unmittel- baren Lebensgefahr, wobei überdies mit Bleibeschäden zu rechnen ist, da eine teilweise Versteifung des Rückens durchgeführt werden musste, die Gehfähigkeit eingeschränkt bleiben wird sowie eine längerfristige Dysfunktion innerer Organe und chronische Schmerzen im Bereich Becken und Brust- korb zu erwarten sind (Dauer Spitalaufenthalt: 29 Tage, anschliessend Rehabilitation). 7. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des genauen Ab- laufs der Geschehnisse im Wesentlichen einerseits auf die Feststellungen im Un- falldossier des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Dokumentation UTD) und andererseits auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin und – mit Ausnahme des direkten Unfallhergangs, den er nicht selbst gesehen hat – des Beschuldigten, welche sie beide grundsätzlich als glaubhaft einschätzte. Sie sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte vor der Weiterfahrt die Türe zu- gemacht, die Handbremse gelöst und einen Rundumblick gemacht, d.h. kurz in alle Richtungen geschaut habe. Dabei habe er die Straf- und Zivilklägerin nirgendwo gesehen. Er habe sich dabei nicht vom Sitz erhoben, sei nicht aus dem Traktor ausgestiegen, um die Umgebung zu prüfen und habe auch nicht nach der Straf- und Zivilklägerin gerufen (pag. 216, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 5 Zur Position der Straf- und Zivilklägerin in diesem Moment führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 217, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Standort der Privatklägerin stellt das Gericht auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ab, wo sie klar ausgesagt hat, dass sie gesehen hat, wie der Beschuldigte und sein Vater miteinander im Traktor gesprochen haben und sie während dieser Zeit nicht zum Traktor gelaufen ist. Sondern sie sei in etwa bei ihrem Standort geblieben, wo sie bereits gestanden sei, als der Beschuldigte angehalten habe. Sie sei nur ein bisschen auf die Seite gestanden, so dass der Be- schuldigte gut in den Walm hätte fahren können, so wie er es bei den anderen Walmen auch getan habe. Die Privatklägerin ist demnach in einigen Metern Entfernung vor dem Traktor gestanden, so dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte einbiegen und den Walm analog den übrigen Walmen hätte aufnehmen können. Sie habe aber nicht gewusst, dass der Beschuldigte diesen Walm anders hat fahren wollen. Auch unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin nicht beim Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise bemerkbar gemacht hat. Irgendeine Zeitnot oder Dringlichkeit hat zu kei- nem Zeitpunkt bestanden. Was die Folgen des Vorfalls betrifft, hat sich die Vorinstanz vor allem auf die in den Akten befindlichen Arztberichte sowie die Angaben der Straf- und Zivilklägerin ge- stützt und folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet (pag. 217 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Privatklägerin eine instabile Beckenringverletzung mit Schambeinastfrakturen beidseits, einen komplexen Bruch des distalen Oberschenkels mit Beteili- gung des Kniegelenks links, mehrfache Rippenbrüche mit Verletzungen der Lunge erlitten hat. Die Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge führten sodann zu einer Einblutung und Luftansammlung im Bauchraum. Sie erlitt auch diverse weitere Verletzungen (beispielsweise im Gesichtsbereich) und ins- besondere einen ausgiebigen Blutverlust. Insgesamt führten die erlittenen Verletzungen zu einer un- mittelbaren Lebensgefahr, die nicht nur rein theoretisch vorhanden war, sondern die Privatklägerin musste mit dem Helikopter notfallmässig ins Spital gebracht werden, und es musste eine Notoperati- on durchgeführt werden. Auch Folgeoperationen waren notwendig und die Privatklägerin bedurfte über längere Zeit einer intensivmedizinischen Behandlung (pag. 72). Insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.________, H.________AG (Spital), vom 27.10.2014 ist davon auszugehen, dass eindeutig unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat (pag. 72 f.). Sodann ist gestützt auf densel- ben Bericht (pag. 72 f.) von Bleibeschäden bei der Privatklägerin auszugehen, da eine teilweise Ver- steifung des Rückens durchgeführt werden musste. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ führt die Verletzung im Bereich des linken Oberschenkels/Knies mit grosser Wahrscheinlichkeit zu ei- ner Einschränkung der Gehfähigkeit mit Folgeeingriffen. Gestützt auf diesen Bericht ist sodann von einer längerfristige Dysfunktion innerer Organe und chronischen Schmerzen im Bereich des Beckens und des Brustkorbs zu erwarten. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie immer noch mit den damals erlittenen Verletzungen zu kämpfen habe. Sie müsse immer noch Medikamente nehmen und spüre die Schmerzen dennoch. Auch komme es immer wieder zu In- fektionen, beispielsweise in der Blase. Auch mit dem Gehen habe sie mehr Mühe und ihr Gespür im Fuss sei nicht gut. Womöglich müsse sie bald wieder operieren. Es gehe ihr nun schon schlechter, als vor dem Unfall, insbesondere auch hinsichtlich ihres Rückens. Sie sei aber froh, dass sie überhaupt noch so vieles selbst machen könne (pag. 149 Z. 13 ff.). 6 8. Vorbringen der Parteien 8.1 Die Verteidigung bemängelt an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, dass in keiner Weise als nachgewiesen gelten könne, wie es genau zum Unfall am 3. September 2014 gekommen sei, insbesondere sei nicht geklärt, wo sich die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich befunden habe, als sie vom Traktor des Be- schuldigten überrollt worden sei. Die Vorinstanz habe leichtfertig unter Verletzung der Unschuldsvermutung auf Annahmen abgestellt, Widersprüche und Unklarhei- ten teilweise ausgeblendet oder ohne nachvollziehbare Begründung einen Sach- verhalt «geformt». Konkret kritisiert die Verteidigung dabei im Wesentlichen zwei Elemente: Im Bericht der UTD sei man zum Schluss gekommen, dass sich die Straf- und Zi- vilklägerin links neben dem Traktor A.________, zwischen Vorder- und Hinterach- se, befunden habe. Am linken vorderen Doppelrad hätten keine Spuren festgestellt werden können, welche auf ein Überrollen der Straf- und Zivilklägerin hindeuten würden. Selbst wenn man berücksichtige, dass auf dem Vorderrad bedeutend we- niger Druck des Gefährts laste als hinten, sei das Fehlen jeglicher Spuren nach dem Überrollen einer erwachsenen Person als nicht wahrscheinlich anzusehen. In- dem die Vorinstanz dem Bericht des UTD vollen Beweiswert zuspreche, gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausführe, sie habe sich vor dem Trak- tor befunden, zeige sie, dass sie den Sachverhalt beliebig biege und sich über Wi- dersprüche hinwegsetze. Unter diesen Umständen könne zumindest nicht als er- wiesen gelten, die Straf- und Zivilklägerin habe sich vor dem Traktor befunden, als sie überrollt worden sei (pag. 286 ff.). Die tatsächliche Position der Straf- und Zivil- klägerin sei nicht bekannt und könne auch nicht mehr ermittelt werden, weshalb von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen sei (pag. 293). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte, bevor er den Traktor ange- halten habe, um mit seinem Vater zu sprechen, die Straf- und Zivilklägerin in einer Entfernung von 10–20 Metern auf dem Feld habe stehen sehen, nach dem rund ei- ne Minute dauernden Gespräch aber nicht mehr. Hieraus könne kein anderer Schluss gezogen werden, als der, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von ihrem Standort wegbegeben habe, zumal keinerlei Hinweise vorlägen, die eine andere Erklärung zulassen würden. Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin hierzu wider- sprächen sich unzweifelhaft und nicht übersehbar, da sie an der Hauptverhandlung angegeben habe, sie habe sich nicht auf den Traktor zubewegt, bei der ersten Ein- vernahme aber noch ausgesagt habe, sie sei vor den Traktor gestanden. Die Be- gründung der Vorinstanz, wieso hierin kein Widerspruch liegen solle, sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich. Noch widersprüchlicher würde es dadurch, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erachte. Auch wenn es grundsätzlich richtig sei, dass er nicht wissen könne, wo die Straf- und Zi- vilklägerin gestanden habe, als er losgefahren sei, habe er mit Sicherheit angeben können, dass sie nicht mehr dort gewesen sei, wo er sie vor dem Anhalten noch habe stehen sehen (pag. 288 ff.). Bezug nehmend auf die Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin führte die Verteidi- gung weiter aus, die Straf- und Zivilklägerin habe als erfahrene Bäuerin genau ge- wusst, dass es viel zu gefährlich gewesen wäre, auf dem ansteigenden Gelände 7 und bei nassen Bodenverhältnissen mit dem Gefährt in das Feld einzubiegen. Der Beschuldigte sei den Weg hinauf und geradeaus weiter gefahren, eine Wendung habe er zuvor noch nicht begonnen. Entgegen den Ausführungen der Straf- und Zi- vilklägerin habe es damit keine überraschende Änderung der Route gegeben, son- dern der Beschuldigte habe seinen eingeschlagenen Weg nach dem Halt fortge- setzt. Es sei zutreffend, dass es die Pflicht des Fahrzeuglenkers sei, die Umgebung um sein Fahrzeug zu überwachen; dies habe der Beschuldigte auch getan (pag. 331). 8.2 Die Straf- und Zivilklägerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 vorab vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht als erwiesen angesehen wer- den könne, dass sich die Straf- und Zivilklägerin vor dem Traktor befunden habe, als sie überrollt worden sei. Der Beweis, dass sich die Straf- und Zivilklägerin beim Losfahren unmittelbar neben dem Traktor befunden habe, könne mit dem Bericht des UTD nicht geführt werden, denn diesem lasse sich entnehmen, dass weder dementiert noch bestätigt werden könne, dass sie bereits vom vorderen linken Doppelrad überrollt worden sei. Demgegenüber belege der Bericht unzweifelhaft, dass die Straf- und Zivilklägerin von den linken Hinterrädern überrollt worden sei, was nur möglich sei, wenn sie sich vor diesen Rädern befunden habe (pag. 309). Foto Nr. 3 der Dokumentation UTD zeige klar, dass die Türen des Traktors aus durchsichtigem Material seien, sodass angesichts der zum Tatzeitpunkt noch guten Licht- und Sichtverhältnisse nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht habe sehen können, wenn sie denn, wie behauptet, di- rekt neben dem Traktor gestanden habe. Die Fotos Nr. 14 und 15 würden die Si- tuation bei völliger Dunkelheit zeigen und seien deshalb für die Beurteilung der Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nicht relevant. Zudem habe der Beschuldigte nach seinem Gespräch mit seinem Vater die bisher eingehaltene Fahrroute, über- raschend für die Straf- und Zivilklägerin, völlig verändert. Statt nach Aufnehmen ei- nes Graswalms um 180 Grad zu drehen, um entgegen der vorherigen Fahrtrich- tung den nächsten Walm aufzunehmen, sei der Beschuldigte auf Rat seines Va- ters, nach bereits begonnener Wendung, geradeaus weiter gefahren, um den Walm von der anderen Seite aufzunehmen. Von dieser Änderung der Fahrroute habe die Straf- und Zivilklägerin nichts mitbekommen, sie sei aber dadurch in den Gefahrenbereich des Traktors gelangt. Die Verantwortung für diese Routenände- rung trage der Beschuldigte. Selbst wenn sich die Straf- und Zivilklägerin bewegt haben sollte, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten, da es Pflicht und Aufgabe des Fahrzeuglenkers sei, seine Umgebung um sein Fahrzeug zu überwachen (pag. 310 f.). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten habe er keinen Weg befahren, sondern habe sich beim Losfahren nach wie vor auf dem Feld befunden. Dass sich der Beschuldigte die Umgebung seines Traktors vor dem Losfahren angesehen habe, sei eine reine Behauptung. Es sei unverständlich, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen habe und die Tatsache, dass er sie überfahren habe, ohne sie zu bemerken, beweise vielmehr, dass er sich vor dem Losfahren viel zu wenig umgeschaut habe (pag. 341). 8 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 209 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf das Gericht die beschuldigte Person nicht verurteilen, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnis- ses nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den von ihr als unbestritten erachteten Punkten (pag. 215 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst und die von den Parteien im oberin- stanzlichen Verfahren auch nicht beanstandet werden. Die Vorinstanz hat diese Elemente aber nicht separat, sondern im Rahmen des erwiesenen Sachverhalts, vermischt mit beweiswürdigenden Erwägungen zum bestrittenen Sachverhalt, auf- geführt, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, das unbestrittene Rahmengesche- hen nochmals zusammenfassend wiederzugeben: Am 3. September 2014 waren der Beschuldigte und sein Vater, je auf einem Trak- tor, sowie die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Ehemann, beide zu Fuss mit Re- chen, auf dem Feld der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Ehemann in E.________ mit Feldarbeiten beschäftigt. Wie die Parteien übereinstimmend ausführten, war es nicht das erste Mal, dass man in dieser Konstellation zu Viert miteinander auf dem Feld arbeitete. Der Beschuldigte hatte dem Traktor (Typ «Deutz-Fahr 5120 TTV») eine Rundballenpresse (Typ «Krone Fortima V 1500 MC») angehängt, um damit die Graswalme aufzunehmen und zu Ballen zu verarbeiten. Zudem waren wegen dem feuchten Untergrund an den vier Traktorrädern Doppelräder angebracht, wie auf den Fotos in der Dokumentation UTD ersichtlich ist. Am Abend, kurz bevor um ca. 20.45 Uhr der Unfall geschah, waren die vier Personen noch mitten in der Ar- beit, das Feld war noch nicht fertig bearbeitet und es hatte darauf insbesondere noch einen Graswalm, den es mit dem Anhängerzug aufzunehmen galt. Der Be- schuldigte und – diesem entgegenkommend, zu seiner rechten Seite – sein Vater hielten ihre Traktoren an, um für ca. eine Minute das weitere Vorgehen zu bespre- chen. Der Beschuldigte hatte dazu die rechte Traktortür zum Vater offen, war in diesem Moment auf das Gespräch mit dem Vater fokussiert und hat die Umgebung 9 nicht beobachtet. Es herrschte ein gewisser Geräuschepegel, da die Motoren nicht abgestellt wurden und der Radio lief. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor dem Halten noch gesehen, nach dem Gespräch mit dem Vater, als er wieder losfuhr, seinen eigenen Angaben zufolge aber nicht mehr. Kurz nachdem der Beschuldigte wieder weiterfuhr, wurde die Straf- und Zivilkläge- rin vom Traktor, welcher durch den Beschuldigten gelenkt wurde, angefahren bzw. überrollt. Während nicht eindeutig geklärt bzw. umstritten ist, ob sie «nur» vom Doppelrad hinten links oder auch demjenigen vorne links überrollt wurde, steht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht von der Rundballenpresse erfasst bzw. über- rollt wurde, sondern, nachdem der Beschuldigte den Vorfall bemerkte und bremste, zwischen dem Hinterrad des Traktors und der Rundballenpresse verletzt liegen blieb. Unbestrittenermassen hatte im Zeitpunkt des Vorfalls, um ca. 20.45 Uhr, die Dämmerung bereits eingesetzt; gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteilig- ten war es aber noch nicht richtig dunkel, als der Unfall geschah. Der Beschuldigte und sein Vater hatten bei ihren Traktoren das Licht eingeschaltet. Während sich das Rahmengeschehen und der grobe Ablauf des Vorfalls weitge- hend als unbestritten erweist, steht als bestrittenes Element die Frage im Zentrum, wo sich die Straf- und Zivilklägerin befand, als der Beschuldigte die Fahrt mit dem Traktor wieder aufnahm, nachdem er sich mit seinem Vater unterhalten hatte. In diesem Zusammenhang gilt es auch die damit verknüpfte Frage zu klären, ob die Straf- und Zivilklägerin vom vorderen Doppelrad des Traktors überrollt wurde. Wei- ter ist, basierend auf der ermittelten Position der Straf- und Zivilklägerin, näher dar- auf einzugehen, ob sie sich im direkten Sichtfeld des Beschuldigten oder im toten Winkel befand bzw. ob der Beschuldigte sie, allenfalls unter Aufwendung weiterer Vorsichtsmassnahmen, hätte sehen können. Näherer Betrachtung bedürfen so- dann die Vorsichtsmassnahmen, die der Beschuldigte vor dem Wiederlosfahren getroffen haben will, seine körperliche und geistige Verfassung zum Tatzeitpunkt sowie seine Erfahrung bei der Ausübung solcher Arbeiten. Schliesslich ist noch auf die Schwere der Verletzungen, welche die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Vorfalles zu erleiden hatte, näher einzugehen. 9.3 Beweismittel Zur Klärung der umstrittenen Sachverhaltselemente stehen der Kammer als rele- vante objektive Beweismittel diverse ärztliche Berichte der die Straf- und Zivilkläge- rin im Inselspital (pag. 63 ff.) und im Spital in Thun (H.________AG, pag. 72 ff.) behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die Dokumentation UTD vom 2. Novem- ber 2014 (pag. 9 ff.) vor. Die Arztberichte geben vor allem detailliert Aufschluss über die körperlichen Schädigungen, welche die Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall erlitt. Die Dokumentation UTD enthält einerseits eine Fotodokumentation mit Fotos und Abbildungen, welche die Situation am Ort des Geschehens von oben zeigen (Kartenausschnitt/Orthofoto, pag. 11) und von der Unfallstelle, dem dort be- findlichen Traktor und den Rädern (am Unfalltag ab ca. 22.55 Uhr, pag. 112 ff.), von Kleidungsstücken der Straf- und Zivilklägerin (pag. 26 ff.) sowie von vergrös- serten Fasern, welche vom linken Hinterrad des Traktors gesichert wurden bzw. von Vergleichsmaterial (pag. 31 ff.), gemacht wurden. Andererseits enthält die Do- kumentation UTD Ausführungen der beiden Polizisten, welche die Dokumentation 10 erstellt haben, so zu ihrer Einschätzung zum Unfallhergang (pag. 10 und pag. 10.1). Daneben sind für die Sachverhaltsfeststellung die Aussagen der involvierten Per- sonen zentral, so insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der – mit der de- legierten Einvernahme vom 4. September 2014 (pag. 49 ff.), der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2015 (pag. 40 ff.) und der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2016 (pag. 141 ff.) – ins- gesamt dreimal zur Sache befragt wurde und die Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin, welche in der delegierten Einvernahme vom 11. September 2014 (pag. 37 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 149 ff.) als Aus- kunftsperson einvernommen wurde. Weiter liegen die Aussagen von I.________, dem Vater des Beschuldigten, aus der delegierten Einvernahme als Auskunftsper- son vom 4. September 2014 vor (pag. 54 ff.). 9.4 Allgemeine Aussagenwürdigung Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten stimmen weitge- hend überein. Die wenigen Abweichungen, vor allem bezüglich der Gegebenheiten im Zeitpunkt, als die Straf- und Zivilklägerin vom Traktor erfasst wurde und kurz davor, sind darauf zurückzuführen, dass sie in der Unfallnacht nicht alles gesehen oder realisiert haben. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sind beide vom Vorfall stark betroffen und scheinen gewillt, zu dessen Aufklärung nach bes- tem Wissen beizutragen. Auch auf die Kammer wirken die Aussagen daher sehr glaubhaft und es kann grundsätzlich zur Klärung der offenen Fragen darauf abge- stellt werden. An dieser Stelle wird auch auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Aus- führungen zu den Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 212 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst. 9.5 Rundumblick des Beschuldigten und weitere zu klärende Sachverhaltselemente Nachdem der Beschuldige das rund einminütige Gespräch mit seinem Vater been- det hatte, schloss er seinen Angaben zufolge die Traktortüre, löste die Handbrem- se und fuhr, nachdem er einen Rundumblick gemacht habe, los. Wie auch von der Vorinstanz nicht unbemerkt blieb, wichen die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Ablauf dieses Rundumblicks an der Hauptverhandlung von den vorheri- gen beiden Einvernahmen ab. Während er in den ersten beiden Einvernahmen von einem «kurzen Rundumblick» (pag. 51 Z. 89) sprach bzw. zu Protokoll gab, «rings um» sich geschaut zu haben (pag. 43 Z. 115), sollen es gemäss den Aussagen an der Hauptverhandlung zwei Rundumblicke gewesen sein (pag. 143 Z. 29–34: «Ha- be ich die Handbremse gelöst, gut geschaut, dann habe ich den Blick gemacht. Al- so linksseitig habe ich die Handbremse gelöst, habe links geschaut, vorne durch nach rechts, bis hinten zum Pick up. Dann habe ich den Vorwärtsgang reingelegt, dann mache ich jeweils nochmals einen kurzen Kontrollblick, also rundum ge- schaut, bevor ich losfuhr. Ich mache jeweils zwei Rundumblicke, wenn man nach hinten schaut zum pick up und dann nach vorne, vergehen paar Sekunden.»). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Darstellung in den ersten beiden Einvernahmen die Geschehnisse zuverlässiger abbildet, da zweimal über- 11 einstimmend so ausgesagt wurde, diese Angaben zeitlich tatnäher waren, nicht er- sichtlich ist, wieso er, hätte er tatsächlich zweimal rund um sich geblickt, dies nicht schon damals hätte aussagen sollen; demgegenüber aber der Versuch des Be- schuldigten an der Hauptverhandlung, seine diesbezüglichen Vorkehrungen vor dem Anfahren des Traktors als etwas besser darzustellen, nachvollziehbar ist. Auch erscheinen die genauen Angaben fast eineinhalb Jahre nach dem Vorfall als weniger zuverlässig, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei sol- chen Kontrollblicken vor dem Losfahren um alltägliche Aktivitäten handelt, die fast im Sinne von Automatismen, ohne grosse willentliche Steuerung erfolgen und de- ren genauer Ablauf im Nachhinein nur schwierig zu beschreiben ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bevor er wieder losfuhr, einen kurzen Rundumblick gemacht, d.h. kurz in alle Richtungen geschaut hat. Dabei hat er die Straf- und Zivilklägerin aber nicht gesehen. Weiter kann hierzu festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte, als er die Straf- und Zivilklägerin nirgendwo erblickte, sich nicht vom Sitz erhoben hat oder aus dem Traktor ausgestiegen ist (vgl. pag. 43 Z. 122), um die Umgebung zu prüfen und auch nicht nach der Straf- und Zivilklägerin gerufen hat. Aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hierzu (vgl. z.B. pag. 42 Z. 77– 82) kann geschlossen werden, dass er mit dem Traktor und der Rundballenpresse vertraut war und die Arbeit, welche er am 3. September 2014 erledigte, schon mehrfach vorher ausgeführt hatte. Ebenso geht die Kammer, wie schon die Vorin- stanz, davon aus, dass der Beschuldigte die Arbeit an diesem Tag in gutem körper- lichem und geistigem Zustand, insbesondere ohne übermüdet zu sein, antrat (vgl. pag. 52 Z. 130–139). Was die Feststellungen der durch die Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall erlit- tenen Verletzungen, der unmittelbaren Lebensgefahr sowie der bleibenden Schä- den anbelangt, schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, die ihrerseits in erster Linie auf die schlüssigen Arztberichte in den Akten und teilweise auch auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin stützen (pag. 211 und pag. 217 f., S. 5 und S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin die im Strafbefehl aufgeführten, gravierenden Verletzungen erlit- ten hat. 9.6 Zur Position der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch auf dem Feld gesehen hatte, bevor er zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit seinem Va- ter den Traktor anhielt, dass er sie aber nach dem rund einminütigen Gespräch, beim kurzen Rundumblick vor dem Weiterfahren nicht mehr erblickte. Wie erwähnt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Gesprächs zwischen Vater und Sohn nicht zum Traktor gelaufen bzw. nur ein bisschen auf die Seite gegangen sei und einige Meter entfernt vor dem Traktor ge- standen habe, sodass der Beschuldigte noch vor ihr hätte einbiegen und den Walm analog den übrigen Walmen hätte aufnehmen können. Es sind im Wesentlichen diese tatsächliche Feststellung, welche die Verteidigung vorliegend beanstandet und mit denen sich die Kammer vertieft auseinanderzusetzen hat. Dabei ist 12 zunächst auf die Schlüsse in der Dokumentation UTD näher einzugehen (E. 9.6.1 unten), gefolgt von einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten, vor allem denjenigen der Straf- und Zivilklägerin (E. 9.6.2 unten). 9.6.1 In den Schlussbemerkungen der Dokumentation UTD ist u.a. festgehalten, dass am vorderen linken Doppelrad des Traktors keine Spuren haben festgestellt wer- den können, welche auf ein Überrollen der Straf- und Zivilklägerin hindeuten wür- den (pag. 10.1). Daraus folgt auch für die Kammer, dass der UTD nicht nur das Hinterrad, sondern auch das Vorderrad sachgemäss auf Spuren untersucht haben muss, zumal sich die Möglichkeit, dass die Straf- und Zivilklägerin auch vom Vor- derrad des vorwärts fahrenden Traktors erfasst wurde, vor allem angesichts ihres Lageortes direkt hinter dem Hinterrad, durchaus aufdrängte. Die entsprechenden Einwände (vgl. pag. 46 Z. 212 ff.) hat der Beschuldigte im oberinstanzlichen Ver- fahren zu Recht auch nicht mehr vorgebracht. Der UTD hat aus den fehlenden Spuren am linken Vorderrad den Schluss gezo- gen, dass weder dementiert noch bestätigt werden könne, dass die Straf- und Zivil- klägerin bereits von diesem Rad überrollt worden sei. Auf diese tatsächlichen Fest- stellungen in der Dokumentation UTD hat die Vorinstanz abgestellt. Auch die Kammer teilt die Einschätzung des UTD und der Vorinstanz, dass die fehlenden Blut- und Kleiderspuren am Vorderrad die Sachverhaltshypothese, dass die Straf- und Zivilklägerin auch vom Vorderrad überrollt wurde, keineswegs ausschliessen. Vorliegend erscheint es der Kammer angesichts des Gefährts und des Geländes nämlich als gut möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vorderrad erfasst wurde, ohne Spuren auf dem Reifen zu hinterlassen – jedenfalls keine äusserlich erkennbaren (vor allem von Blut oder Kleidungsfasern), auf welche der UTD die Räder untersuchte. Auch der Beschuldigte selbst hält es für möglich, dass das Vorder-, anders als das Hinterrad, derart entlastet gewesen sein könnte, dass es keine Spuren zu hinterlassen vermochte. Das Hinterrad sei vor allem aufgrund des Gewichtes, das beim Losfahren drücke, bedeutend stärker belastet, zumal er in diesem Zeitpunkt geländeaufwärts losgefahren sei (pag. 46 Z. 216–221, vgl. auch pag. 45 Z. 186–190). Diese Erklärung, wieso der Druck auf dem Vorderrad bei der Losfahrt mit einem schweren Anhänger in steilem Terrain deutlich von demjenigen auf der Hinterachse stark unterscheidet, überzeugt. Dementsprechend kann das zu erwartende Spurenbild bei beiden Rädern nicht dasselbe sein und kann entgegen der Vorbringen in der Berufungsbegründung vorliegend nicht als unwahrscheinlich gelten, dass trotz Überrollens am Vorderrad keine (sichtbaren) Spuren haben fest- gestellt werden können. Dies umso mehr, als das Terrain am Unfalltag relativ feucht und weich war, was ja auch der Grund für die Verwendung der Doppelräder gewesen war. Soweit in der Dokumentation UTD ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin links neben dem Traktor, zwischen Vorder- und Hin- terachse befunden habe, als sie vom hinteren linken Doppelrad überrollt worden sei (pag. 10 und pag. 10.1), ist auf Folgendes hinzuweisen: Die UTD wurde im Rahmen der ergänzenden polizeilichen Ermittlungen noch am Unfallabend beige- zogen (vgl. pag. 35) und war dabei vor allem mit der Aufgabe betraut, das Unfall- fahrzeug und den Tatort näher zu untersuchen, eine fotografische Bestandesauf- 13 nahme zu machen und dies schriftlich zu dokumentieren. Ob das durch den UTD Festgestellte und Dokumentierte als erwiesen erachtet wird und vor allem, welche beweiswürdigenden Schlüsse daraus zu ziehen sind, bleibt aber stets Sache des Gerichts. Die Hypothese, dass sich die Straf- und Zivilklägerin links neben dem Traktor befunden habe, geht deutlich über die Tatortdokumentation hinaus, da in Würdigung von Beweismitteln hypothetische Aussagen über das Unfallgeschehen gemacht werden (vgl. auch die Formulierung in den «Schlussbemerkungen», wo- nach «aus unserer Sicht davon auszugehen» sei, pag. 10.1) und ist für das Gericht auch dann nicht bindend, wenn ansonsten auf die Dokumentation abgestellt wird. Daraus folgt, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden kann, sie setze sich über Widersprüche hinweg bzw. forme den Sachverhalt nach Belieben, wenn sie vollumfänglich auf die Fest- stellungen in der Dokumentation UTD abstellt, gleichzeitig aber, gestützt auf ande- re Beweismittel, eigene beweiswürdigende Schlüsse daraus zieht. Weiter ist zur Einschätzung in der Dokumentation UTD festzuhalten, dass diese im Widerspruch zum Schluss steht, dass gerade nicht gesagt aber auch nicht ausgeschlossen wer- den könne, ob die Straf- und Zivilklägerin auch vom vorderen Doppelrad überrollt worden sei. Da, wie oben ausgeführt, die Kammer wie die Vorinstanz diese letztere Einschätzung teilt, kann als Zwischenfazit zu der Dokumentation UTD festgehalten werden, dass diese die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin auch bereits vom vor- deren Doppelrad überfahren wurde oder nicht, nicht klärt und weder in die eine noch die andere Richtung eine klare Tendenz gibt. 9.6.2 Damit sind zur Klärung der Frage, wo sich die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall befand, die Aussagen der Beteiligten näher zu betrachten. Während der Ehemann der Straf- und Zivilklägerin weiter entfernt auf dem Feld nichts vom Unfall mitbekam, befanden sich nebst der Straf- und Zivilklägerin auch der Be- schuldigte und sein Vater relativ nah am Ort des Geschehens. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch gese- hen, bevor er beim Kreuzen der beiden Traktoren mit seinem Vater sprach. Sie ha- be sich auf der linken Seite des Traktors befunden, wobei er den Abstand zunächst nicht mehr angeben konnte, später auf ca. 10–20 Meter schätzte (pag. 50 Z. 60– 61, pag. 41 Z. 30–31, pag. 44 Z. 126–131). Sie habe unter dem Maisfeld im «Mais- Eck» gestanden (pag. 143 Z. 1–2, Z. 16–17; vgl. auch die Skizze des Beschuldig- ten auf pag. 186). Dort habe es noch einen Graswalm gehabt, den er eigentlich hätte aufnehmen wollen (pag. 143 Z. 26–27). Während des Gesprächs mit seinem Vater hat der Beschuldigte dann nicht mehr auf die Straf- und Zivilklägerin geachtet und diese auch danach, vor und beim Anfahren mit dem Traktor, nicht mehr gese- hen. Dementsprechend vermutete er, dass sie sich in einem toten Winkel befunden haben muss (vgl. pag. 143 Z. 45 ff., pag. 144 Z. 1 ff., pag. 145 Z. 42 f.). Abgesehen von dieser Mutmassung vermag der Beschuldigte keine Angaben zur Position der Straf- und Zivilklägerin zum Unfallzeitpunkt zu machen. Auch der Vater des Beschuldigten hat das Unfallgeschehen nicht visuell wahrge- nommen, war er doch mit seinem Traktor schon in die dem Beschuldigten entge- gengesetzte Richtung losgefahren. Kurz nach dem Gespräch mit dem Beschuldig- ten, als er ca. 20 Meter entfernt gewesen sei, habe er seinen Sohn schreien gehört, 14 wobei der Traktor des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt schon etwas, ca. 5 Me- ter, weiter oben gestanden habe, als dort, wo sie zusammen gesprochen hätten (pag. 55 Z. 29–34). Auch er hat offenbar die Straf- und Zivilklägerin vor dem Ge- spräch mit seinem Sohn unterhalb dem Maisfeld noch gesehen, wobei er die Di- stanz auf 7–10 Meter schätzte (pag. 56 Z. 72, pag. 55 Z. 25–26; vgl. die Skizze auf pag. 59). Demgegenüber konnte die Straf- und Zivilklägerin Angaben zu ihrer Position im Un- fallzeitpunkt und unmittelbar davor machen. In der relativ kurz gehaltenen Einver- nahme vom 11. September 2014 führte sie aus, dass, als der Beschuldigte und sein Vater mit den Traktoren angehalten hatten, sie vor den Traktor des Beschul- digten gestanden sei (pag. 38 Z. 32). Sie habe sich auf der linken Seite vor dem Vorderrad des Traktors befunden, mit dem Rechen in der Hand und sei von beiden Rädern überrollt worden (pag. 38 Z. 38–43). Auf die Frage, wieso sie sich vor den Traktor begeben habe, gab sie an, sie habe dort Gras rechen wollen (pag. 38 Z. 45–46). Wie gross die Distanz zum Traktor gewesen sei und in welcher Position sie sich befunden habe, als sie überrollt worden sei, wisse sie aber nicht mehr (pag. 38 Z. 60–61, Z. 67–68). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse ausführ- licher. Sie führte zu ihren Arbeiten am Unfallabend insbesondere aus, sie habe je- weils geschaut, was noch so herumgelegen sei, wenn der Beschuldigte in einen Graswalm hereingefahren sei und dies noch auf den Walm getan. Dann sei der letzte Walm dran gewesen, der Längswalm unter dem Maisfeld. Sie sei auf die Sei- te gestanden, damit der Beschuldigte diesen gut hätte aufnehmen können. Vorher noch habe der Beschuldigte mit dem Vater gesprochen, sie habe allerdings davon aufgrund des Lärms nichts verstanden. So habe sie nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den letzten Walm hinten rum, von links habe aufnehmen wollen, son- dern sie habe gedacht, er würde ihn wie die anderen Walme von rechts aufneh- men. Plötzlich habe sie einen «Mupf» erhalten und der Rechen habe sie zu Boden geschlagen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es der Traktor gewesen sei, der sie umgeschossen habe und dass sie jetzt unters Doppelrad und womöglich unter die Räder der Presse komme (pag. 150 Z. 29–46, pag. 151 Z. 1–10; vgl. pag. 153 Z. 1–3, 9–13). Die Frage, ob sie vor den Traktor gelaufen sei, verneinte sie. Sie sei dort stehen geblieben, wo sie hin gestanden sei und nicht zum Traktor gelaufen. Weil sie gedacht habe, dass sie dann noch schaue, was dann noch zusammenzu- rechen sei, wenn der Beschuldigte in den Walm reingefahren sei. Die Distanz zum Traktor sei schwierig zu sagen, sie sei einfach automatisch so gestanden, dass sie dann sehe, was noch zu machen sei, nachdem er in den Walm reingefahren sei. Sie habe dann den Rechen ins Gesicht bekommen, was sie zu Boden geschlagen habe (pag. 151 Z. 12–23). Auf Frage ob der Traktor gerade auf sie zugefahren oder seitlich gewesen sei, führte sie aus, sie nehme an, dass sie vom Vorderrad des Traktors erfasst worden sei und weiter: «Das geht so schnell. Weil ich nicht auf sie geschaut habe. Wenn ich nun zu ihm geschaut hätte, hätte ich sicher einen Seiten- sprung genommen, als ich gesehen habe, er nimmt jetzt den Seitenweg. Es ist schon das gewesen, weil er nicht das gleiche gemacht hat, sie haben es anders gemacht, als sie es sonst «öppe» gemacht haben.» (pag. 151 Z. 31–37). Weiter gab sie an, sie habe von ihrer Position den Beschuldigten gut gesehen und sie 15 selbst sei farbig angezogen gewesen (pag. 151 Z. 39–41). Sie sei nicht auf der Sei- te des Traktors gestanden und sie denke auch, der Beschuldigte hätte sie fast se- hen müssen, wenn er in diesem Moment nach vorne geschaut hätte (pag. 152 Z. 11–13). Auf Vorhalt der früheren Aussagen, wonach sie gerecht habe, gab sie an, sie habe nicht gerecht, sondern sei auf die Seite gestanden und hätte erst ge- recht, wenn der Beschuldigte durchgefahren wäre. So habe sie «dort rechen» auch gemeint (pag. 152 Z. 1–4, pag. 153 Z. 32–40). Im Gegensatz zum Beschuldigten und seinen Vater hat die Straf- und Zivilklägerin ihre Position kurz vor dem Vorfall wahrgenommen. Zwar scheint sie in Bezug auf die Geschehnisse ab dem Moment, als sie vom Traktor erfasst wurde, eine Erinne- rungslücke aufzuweisen; zur Situation kurz davor konnte sie aber noch relativ aus- führliche Angaben machen. Vor allem an der Hauptverhandlung schilderte sie die Geschehnisse detailliert, lebendig, wirklichkeitsnah und bildhaft. So sieht die Kam- mer etwa in der Angabe, dass sie nicht direkt vom Traktorrad, sondern von dem durch das Rad erfassten Rechen im Gesicht getroffen und zu Boden geschlagen wurde, ein greifbares und anschauliches Detail des Unfallhergangs, das kaum der freien Erfindung entspringend wirkt, sondern als Hinweis für die Zuverlässigkeit der Angaben zu werten ist. Dieser Vorgang könnte im Übrigen zumindest teilweise für die erlittenen Gesichtsverletzungen der Straf- und Zivilklägerin (Brüche und Riss- quetschwunden an Nase und Augenbraue) verantwortlich gewesen sein. Weiter vermochte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur anzugeben, wo sie in etwa stand, sondern sie konnte unter Schilderung eigener Denkvorgänge auch plausibel und glaubhaft begründen, wieso sie sich in diese Position, einige Meter vor dem Traktor des Beschuldigten, begab und dort verblieb. Die Kammer sieht keinen Grund, an diesen äusserst glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin über ihre Position und die Beweggründe, wieso sie sich in diese Position begab, zu zweifeln. Wie die Vorinstanz stellt daher auch die Kammer insoweit auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Sie ging davon aus, dass der letzte verbleibende, längs entlang des Maisfelds verlaufende Graswalm vom Beschuldigten analog den anderen auf- genommenen Längswalmen, von der rechten Seite her aufgenommen und der Be- schuldigte hierzu mit seinem Gefährt links vor das Maisfeld schwenken würde. Um – entsprechend ihrer damaligen Aufgabe (vgl. pag. 142 Z. 26–27) – hinter dem Traktor und der Rundballenpresse rechen zu können, dem vermuteten Manöver aber nicht im Wege zu stehen, hat sie sich dann vor die Vorderseite des Traktors, auf die Höhe das linken Vorderrades, begeben, sodass genug Platz blieb, dass der Beschuldigte mit dem Gefährt nach links hätte einbiegen und den Längswalm hätte aufnehmen können. Da sich die Fahrt aber aufgrund des Gesprächs des Beschul- digten mit seinem Vater etwas verzögerte, stellte die Straf- und Zivilklägerin den Rechen vor sich hin und wartete, wobei sie sich nicht weiter auf die beiden Trakto- ren konzentrierte. Danach fuhr der Beschuldigte mit dem Traktor aber geradeaus weiter, weil er den letzten Graswalm von der anderen Seite des Maisfelds her auf- zunehmen beabsichtigte und sich daher hinauf zur Strasse begeben wollte. Dass der letzte Graswalm anders aufgenommen werden sollte als die anderen Längs- walme, gab auch der Beschuldigte an (vgl. pag. 145 Z. 28–34, Z. 37–39). Anläss- lich des kurzen Gesprächs habe ihm dies auch sein Vater vorgeschlagen (pag. 143 Z. 19–22). Auch wenn der Beschuldigte vor dem Anhalten noch nicht zu einer 16 Wendung angesetzt hatte, ist entsprechend den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin nicht davon auszugehen, dass sie von diesem geänderten Vorhaben wusste bzw. sich dieses für sie als erfahrene Bäuerin aufdrängte. Dies erst recht, wenn man berücksichtigt, dass sich der Vater veranlasst sah, dieses Vorgehen seinem in Traktorarbeiten auf dem Feld erfahrenen Sohn vorzuschlagen. Auch steht der so als erwiesen erachtete Ablauf in keinem Widerspruch mit den Angaben des Beschuldigten und seines Vaters zur letzten Position der Straf- und Zivilklägerin. Beide gaben an, sie linksseitig des Traktors des Beschuldigten beim Maisfeld in einer Entfernung von 7–10 bzw. 10–20 Metern gesehen zu haben. Vor- liegend ist davon auszugehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst tatsächlich dort aufgehalten und am letzten Walm gerecht hatte, sich aber dann, spätestens kurz nach Beginn des Gesprächs des Beschuldigten mit seinem Vater aus den erwähnten Gründen – «zur Seite» bzw. aus dem (vermuteten) Weg – auf die Vorderseite des Traktors des Beschuldigten begab und dort während des Rest des Gesprächs stehen blieb (vgl. pag. 150 Z. 40–42: «Dann bin ich auf die Seite gestanden, damit er diesen gut hätte nehmen können. Der Vater ist vorher runter gefahren und neben ihn mit dem Traktor gestanden, sie haben zusammen gebrich- tet, […]»). Folglich kann auch den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der Hauptverhandlung entnommen werden, dass ihre Position nicht völlig unverändert blieb, sondern dass sie sie eben entsprechend der von ihr angenommenen Weiter- fahrt des Traktors etwas anpasste und so – nicht im Sinne von «unmittelbar vor» sondern von «auf dessen Vorderseite» – vor dem Traktor stehen blieb. Insofern ist auch die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der Hauptverhandlung mit denjenigen in der Ersteinvernahme vereinbar sind. Ebenso erscheint die Aussage, sie habe dort Gras rechen wollen, in einem ande- ren Licht, weil sie sich ja tatsächlich dorthin begeben hatte, um Gras zu rechen, al- lerdings erst nach Durchfahrt des Traktors und der Rundballenpresse. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass bei eingehender und differenzierter Betrachtung der Aussagen kein Widerspruch auszumachen ist. Die kleinen Ungenauigkeiten dürften auf andere Umstände zurückzuführen sein, so etwa auf zu oberflächliche Protokollierung oder ungenaue Wortwahl so kurz nach dem einschneidenden Er- eignis. Die Kammer schliesst sich insofern der Beurteilung der Vorinstanz an, auf deren sorgfältige und nachvollziehbare Erwägungen (pag. 214 f., S. 8 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) an dieser Stelle verwiesen wird. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich einige Meter vor dem linken Vorderrad des Traktors des Beschuldigten, als dieser seine Fahrt geradeaus fortsetzte. Damit ist auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits durch das Doppelrad vorne links überrollt worden sein muss, was vom Beschuldigten aber – wohl aufgrund des geringeren Drucks, der aufgrund der grossen Anhängelast und dem Anfahren am Hang auf dem Vorderrad lastete, der Federung und des nassen Terrains – unbe- merkt blieb. Im Übrigen bestehen auch weitere Hinweise, die klar gegen die Hypo- these sprechen, die Straf- und Zivilklägerin habe sich von der Seite genähert und sei nur vom Hinterrad überrollt worden. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin zur Seite des Traktors, zwischen Vorder- und Hinterachse begab, wäre nämlich nur dadurch erklärbar, dass sie irgendetwas vom Beschuldigten wollte. Gerade hierauf fehlt aber vorliegend nicht nur jeder Hinweis, sondern der Beschuldigte und sein 17 Vater schilderten übereinstimmend, dass sie sich nicht erklären könnten, wieso sich die Straf- und Zivilklägerin zu einem Traktor hätte begeben sollen, sie habe das nie gemacht (vgl. pag. 51 Z. 76–78, pag. 56 Z. 80–81). Selbst wenn man da- von ausginge, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten – was nicht er- sichtlich ist – irgendetwas hätte fragen wollen und sich hierzu – entgegen der be- währten Aufgabenteilung und der bisherigen Praxis auf dem Feld – erstmals zum Traktor des Beschuldigten hinbegeben hätte, ginge dies nicht ohne die gesamte glaubhafte und schlüssige Schilderung der Straf- und Zivilklägerin als erfundene Geschichte zu taxieren, was sie aber zweifelsohne nicht ist. Im Übrigen hat auch der Beschuldigte selbst angegeben, dass er ein Überrollen durch das Vorderrad als möglich erachte (pag. 45 Z. 186). Nach dem Ausgeführten bekundet die Kammer nach objektiver Würdigung sämtli- cher hierbei relevanten Beweismittel, insbesondere aufgrund der zuverlässigen und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, keine Zweifel daran, dass sich die Straf- und Zivilklägerin einige Meter vor dem linken Vorderrad des Traktors be- fand, kurz bevor sie von den linken Vorder- und Hinterrädern des Traktors überrollt wurde. Indem die Vorinstanz denselben beweiswürdigenden Schluss gezogen hat, hat sie den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht verletzt. 9.6.3 Fest steht, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Fahrt mit dem Traktor fortsetzte, in einigen wenigen Metern Entfernung – so- dass der Traktor vor ihr hätte einbiegen können – vor dem Traktor des Beschuldig- ten, auf der Höhe des linken Doppelrades, befand. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht diese Feststellung nicht im Widerspruch damit, dass die Aussa- gen des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden. Der Beschul- digte gab an, die Straf- und Zivilklägerin bei seinem kurzen Rundumblick nicht ge- sehen zu haben, was allerdings nicht bedeutet, dass er sie nicht hätte sehen kön- nen. Daraus, dass sie sich nicht mehr genau dort befand, wo er sie noch vor mehr als einer Minute erblickt hatte, kann er nichts für sich ableiten. Die Sicht nach vorne aus dem Traktor und deren Einschränkung durch Fahrzeugteile kann anhand der il- lustrativen Fotoaufnahmen in den Akten (pag. 12 f.) durchaus abgeschätzt werden. Entsprechend den Angaben des Beschuldigten ist zwar davon auszugehen, dass die Sicht nach vorne durch Fahrzeugteile (z.B. die Scheinwerfer oder die über den Radabdeckungen montierten Reflektoren) teils etwas eingeschränkt wird und tote Winkel bestehen können. Dass diese Elemente aber die Sicht auf eine einige Meter vorne links vor dem Fahrzeug befindliche erwachsene Person mit einer Grösse von ca. 1.6 Meter gänzlich zu verdecken vermögen, erscheint jedoch ausgeschlossen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die Straf- und Zi- vilklägerin durch ein leichtes Verschieben des Kopfes sehen können. Diese Beur- teilung des Sehwinkels deckt sich im Übrigen auch mit den glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin, sie habe den Beschuldigten gut sehen können (pag. 151 Z. 39) und ihrer Einschätzung, wonach der Beschuldigte sie fast hätte sehen müssen, wenn er nach vorne geschaut hätte (pag. 152 Z. 12–13). Der Um- stand, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor der Weiterfahrt nicht erblickte, muss daher darauf zurückzuführen sein, dass er den kurzen Rundumblick flüchtig und nicht mit letzter Konsequenz ausführte und so die zumindest teilweise im Blickfeld befindliche Straf- und Zivilklägerin übersah. 18 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte im Zeit- punkt der Weiterfahrt nicht davon ausgehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin vom Feld begeben hat und nach Hause gegangen war. Die Arbeiten waren noch im Gange und ein vorzeitiges Verlassen unüblich (vgl. pag. 152 Z. 33–36). 9.7 Rechtsrelevanter Sachverhalt Ergänzend zum Ausgeführten, insbesondere zum unbestrittenen Sachverhalt, sieht es die Kammer damit als erwiesen, dass die Straf- und Zivilklägerin, im Zeitpunkt als der Beschuldigte mit seinem Traktor zur Weiterfahrt ansetzte, einige Meter vor dem Traktor, auf der Höhe des linken Vorderrades, stand, wobei der Abstand gross genug war, dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte links einbiegen und den Graswalm analog den übrigen Walmen aufnehmen können. Dies weil sie da- von ausging, dass der Beschuldigte den Walm von rechts aufnehmen würde. Der Beschuldigte setzte aber seine Fahrt geradeaus fort, um via die Strasse hinter dem Maisfeld den Graswalm von der linken Seite aufzunehmen. Vor der Weiterfahrt hat er kurz in alle Richtungen geschaut, dabei aber die Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen, obwohl sie sich vorne links, zumindest teilweise in seinem Sichtfeld be- fand. Nach wenigen Metern wurde die Straf- und Zivilklägerin durch das vordere und dann durch das hintere Doppelrad überrollt, woraufhin sie schwer verletzt zwi- schen Traktor und Anhänger liegen blieb. Dadurch erlitt sie die im Strafbefehl ge- nannten Verletzungen. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtliche Grundlagen der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht nach Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige ein Verbrechen oder Vergehen, welcher die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung und zu den einzelnen Tatbestandselementen – Taterfolg, Kausalität, Sorgfaltspflichtverletzung sowie die individuelle Voraussehbarkeit und individuelle Vermeidbarkeit – zutreffend wiedergegeben (pag. 218 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. 11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, zusam- mengefasst, folgendermassen: Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Verursachen eines Unfalls selbstverständlich und in jedem Fall auf eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt zurückzuführen sei. Sodann könne die Vorin- 19 stanz keine angemessenen oder praktikablen Massnahmen nennen, die zur Einhal- tung der gebotenen Sorgfalt und damit zur Vermeidung des Unfalls zusätzlich hät- ten ergriffen werden müssen, wenn mit dem UTD davon ausgegangen werde, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zwischen dem hinteren und dem vorderen Doppel- rad aufgehalten habe. Bei einem Aufstehen hätte der Beschuldigte die sich auf der Seite des Traktors befindliche Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen, bei einem Aussteigen aus dem Traktor hätte eine zweite Person zusammen mit dem Fahrer die Lage überprüfen müssen, um die Gefährdung tatsächlich auszuschliessen, was realitätsfremd sei und den Rahmen des Zumutbaren bei weitem übersteige. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte der Umgebung und den toten Winkeln bessere Beachtung hätte schenken sollen; auch ein Rufen nach der Straf- und Zi- vilklägerin hätte bei dem erheblichen Lärm nichts gebracht. Die Straf- und Zivilklä- gerin habe nicht das erste Mal mit dem Beschuldigten wie am Unfallabend zusam- men gearbeitet. Es sei von erheblichem Lärm auszugehen und bei den Traktoren handle es sich um grössenmässig sehr imposante Fahrzeuge. Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin so nahe zu seinem Fahrzeug begeben würde, dass er sie beim Weiterfahren mit dem linken hinteren Doppelrad überrollen könnte. Ein solches Verhalten widerspreche gerade bei erfahrenen Landwirten jeglicher Vernunft. Der Beschuldigte habe seine Umgebung insbesondere neben und um sein Fahrzeug genügend überwacht (pag. 290 ff., pag. 330 f.). 12. Subsumtion der Kammer Die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil zielen auf die Elemente der Fahrlässigkeit, insbesondere der Voraussehbarkeit und Vermeidbar- keit. Demgegenüber wird zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschuldigte in kausaler Weise eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bei der Straf- und Zivilklägerin herbeigeführt hat. Eine solche ist schon deshalb zu bejahen, da sich die Straf- und Zivilklägerin danach in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Taterfolg und der Kausalität (pag. 219, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Weiter ist den Vorbringen der Verteidigung gemein, dass sie sich weitgehend auf die Annahme stützen, dass sich die Position der Straf- und Zivilklägerin beim Unfall und kurz davor in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr genau klären lässt bzw. dass davon auszugehen sei, dass sie sich im entscheidenden Moment zwischen dem hinteren und vorderen Doppelrad in unmittelbarer Nähe des Traktors aufgehalten habe. Die Kammer kommt aber wie die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Po- sition der Straf- und Zivilklägerin in jenem Zeitpunkt sehr wohl ermitteln lässt; diese nämlich einige Meter vor dem Traktor, auf der Höhe des linken Vorderrades, ge- standen war, wobei der Abstand gross genug war, dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte links einbiegen können. Bereits aus diesem Grund sind die Ar- gumente der Verteidigung nicht geeignet, die überzeugende Subsumtion der Vorin- stanz infrage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den einzelnen Ele- menten der Fahrlässigkeit, u.a. unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Problem des sichttoten Winkels bei Lastwagen, auseinan- dergesetzt und den als erwiesen erachteten Sachverhalt richtigerweise unter den 20 Tatbestand subsumiert. Die Kammer schliesst sich der sorgfältigen vorinstanzli- chen Subsumtion vollumfänglich an und es kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz zu der Sorgfaltspflicht und deren Verletzung durch den Beschuldigten (pag. 220 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der individuellen Voraussehbarkeit und Adäquanz (pag. 222 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) sowie der individuellen Vermeidbarkeit (pag. 224 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des von der Kammer als erwiesen erachteten Sachverhalts sind mit Blick auf die Vor- bringen der Verteidigung folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzubringen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keineswegs aufgrund der Verursachung des Unfalls leichthin und ohne weitere Begründung auf eine Verlet- zung der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat. Vielmehr hat sie sich ausführlich mit der nach den Umständen – so insbesondere der Betriebsgefahr des Traktors, der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest nicht mit Sicherheit aus- schliessen konnte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in der Nähe befindet, der Geräuschekulisse und der Dämmerung – gebotenen Sorgfalt, dem Verhalten des Beschuldigten, seinen persönlichen Verhältnissen (insbesondere seiner beruflichen Erfahrung und dem Wissen über sichttote Winkel beim Traktor) sowie mit dem Ver- halten der Straf- und Zivilklägerin auseinandergesetzt, bevor sie zum Schluss ge- kommen ist, dass es dem Beschuldigten vor dem Losfahren möglich und zumutbar war, der Umgebung mehr Beachtung zu schenken. Auch legte die Vorinstanz dar, wieso die schwerwiegenden körperlichen Folgen für die Straf- und Zivilklägerin für den Beschuldigten zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar waren und durch Ergreifen der genügenden Beachtung und Umsicht hätten vermieden werden können. Überdies hat sie den Sachverhalt zusätzlich in überzeugender Weise unter den Gesichtspunkten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum sichttoten Winkel, vor allem bei Lastwagen, beurteilt, woraus, übertragen auf den Lenker ei- nes Traktors, ebenso hervorgeht, dass der Beschuldigte die erforderlichen Sicher- heitsmassnahmen nicht ergriffen und damit die gebotene Sorgfalt nicht aufgebracht hat. Soweit die Verteidigung den von der Vorinstanz beispielhaft genannten, gebotenen Sicherheitsmassnahmen – aufzustehen, aus dem Traktor zu steigen, die Umge- bung und die toten Winkel besser zu beachten oder der Straf- und Zivilklägerin zu rufen – die Zumutbarkeit oder Wirksamkeit abspricht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis die, aus Sicht des Fahrers, vorne links im Abstand von einigen Metern vor dem Traktor befindliche Straf- und Zivilklägerin ohne Weiteres zumindest teilweise hätte sehen können und auch müssen. Mit der blossen Durchführung eines kurzen und flüchtigen Rundumblicks, bei dem er die Straf- und Zivilklägerin übersah, hat er nicht die nach den Umständen geforderte Sorgfalt aufgewendet. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er wusste, dass sich mit der Straf- und Zivilklägerin eine Fussgängerin in der Nähe aufhalten könnte, weil er diese, nachdem er sie kurz zuvor noch erblickt hatte, nicht mehr sah. Erst recht hätte der Beschuldigte die vor dem Traktor befindliche Straf- und Zi- vilklägerin durch die von der Vorinstanz genannten Massnahmen, insbesondere durch eine konsequentere und gründlichere Beachtung der Umgebung und allen- falls – falls sie effektiv teilweise verdeckt gewesen sein sollte – dadurch, dass er 21 sich kurz vom Sitz erhoben, sich vorgebeugt oder seitlich etwas verschoben hätte, zwangsläufig gesehen. Die Durchführung der entsprechenden Vorsichtsmassnah- men zur Erlangung hinreichender Sicherheit, dass keine Fussgängerin im Fahrbe- reich des Traktors befindet, wäre dem Beschuldigten vorliegend schon deshalb zumutbar gewesen, weil er Gründe zur Annahme hatte, dass sich eine Fussgänge- rin in der Nähe des Traktors befinden könnte. Unter dem Titel der adäquaten Kausalität hat die Vorinstanz auch die Frage erör- tert, ob das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin derart abwegig war, dass es als unmittelbarste Ursache des Unfalls zu sehen wäre, sodass das Verhalten des Be- schuldigten in den Hintergrund träte. Auch die Kammer teilt die Einschätzung, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin auch als erfahrene Bäuerin nicht als ab- wegig oder unvernünftig gelten kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sich zum Zeitpunkt der Weiterfahrt durch den Beschuldigten nicht mehr genau an dem Ort befand, wo er sie noch mehr als einer Minute zuvor erblickt hatte. Zunächst hat sie sich nicht in unvernünftiger Weise in unmittelbare Nähe des Trak- tors, etwa direkt vor das Rad, begeben, sondern der Abstand betrug einige Meter, wobei genügend Platz blieb, dass der Traktor nach links schwenken konnte. Zu- dem bestand der Grund, wieso sie sich dorthin begab, gerade darin, dem von ihr vermuteten Fahrweg des Traktors und damit dessen Gefahrenbereich aus dem Weg zu gehen, sodass der Beschuldigte mit dem Traktor, wie von der Straf- und Zivilklägerin angenommen und dem bisherigen Vorgehen entsprechend, nach links hätte einbiegen und so den letzten Graswalm von rechts hätte aufnehmen können. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte u.a. aufgrund des nas- sen Terrains beschloss, den letzten Graswalm anders aufzunehmen als die vorhe- rigen, ohne dies der im Bereich ebendiesen Walms arbeitenden Straf- und Zivilklä- gerin mitzuteilen, kann nicht gesagt werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin für den Beschuldigten völlig unvorhersehbar verhalten hat, wenn sie ihre Hand- lungsweise am bisherigen Vorgehen ausrichtete. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich nicht pflichtwidrig oder gar total abwegig verhalten. 13. Fazit Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist erfüllt und der Beschuldigte ist, da keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe vorliegen, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 3. September 2014 in E.________ zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (pag. 225, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); es kann darauf verwiesen werden. 22 15. Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten Der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung beträgt Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von in der Regel 6 Monaten bis zu drei Jah- ren (Art. 125 Abs. 1 und 2, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Was die Beurteilung der Tatkomponenten anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 225 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) verwiesen werden, welche das Verschulden des Beschuldigten nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als gering einschätzte, dabei mehr auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit – der «kleinen Ursache» – und weniger auf die schlimmen, auch für den Beschuldigten selbst belastenden Folgen fokussierte und damit diesen Besonderheiten angemes- sen Rechnung trug. Ebenso kann für die leicht positiv ausfallenden Täterkomponenten auf das vorin- stanzlich Ausgeführte (pag. 226, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, geht aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag. 268). Die vorinstanzlich im untersten Bereich des Strafrahmens auf 12 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint der Kammer dem ermittelten geringen Verschulden und der leicht positiv ausfallenden Täterkomponenten angemessen. 16. Tagessatzhöhe, Vollzug, Verbindungsstrafe und Fazit Die Höhe des Tagessatzes wird aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte den Tagessatz in der Höhe von CHF 90.00 gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichte Berechnung des steuerbaren Einkommens aus dem Jahr 2014 fest, wonach er monatlich im Schnitt CHF 3‘725.50 netto verdiente (vgl. pag. 188 und pag. 196). Gemäss dem oberinstanzlich beim Beschuldigten eingeholten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse beträgt sein Nettoeinkommen inklusive Anteil 13. Monatslohn noch CHF 3‘300.00 (vgl. pag. 266 f.). Basierend auf diesen letzten Angaben über die Einkommensverhält- nisse des Beschuldigten resultiert, nach Gewährung eines praxisgemässen Pau- schalabzugs, ein etwas tieferer Tagessatz von (abgerundet) CHF 80.00. Dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 227, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) verwiesen werden. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe u.a. mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 227, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auf die hier verwiesen wird, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungs- busse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemes- sen. Mithin sind zwei Tagessätze der Geldstrafe, ausmachend CHF 160.00, als Verbindungsbusse auszusprechen bzw. die Verbindungsbusse in dieser Höhe fest- 23 zusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgelegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter wird eine Ver- bindungsbusse in der Höhe von CHF 160.00 ausgefällt, unter Festlegung der Er- satzfreiheitsstrafe auf 2 Tage. V. Zivilpunkt 17. Wie bereits vor der Vorinstanz beantragt die Straf- und Zivilklägerin den Beschul- digten in Anwendung von Art. 41, Art. 46 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und Art. 60 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu verurteilen, CHF 8‘543.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. Dies unter der Feststellung, dass es sich dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht um eine Teilklage handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehalte (pag. 308). Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, sie habe durch die Aufenthaltskosten im Alters- und Pfle- geheim Wattenwil im Betrag von CHF 5‘832.05 und CHF 2‘711.30, die nicht durch die Krankenkasse gedeckt seien und durch sie selbst hätten bezahlt werden müs- sen, einen Schaden erlitten. Diese Kosten seien als natürlich und adäquat kausale Folge auf das Überfahren mit dem Traktor durch den Beschuldigten zurückzu- führen, wodurch sie in einem absoluten Rechtsgut geschädigt worden sei, was die Widerrechtlichkeit begründe. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt. Der Straf- und Zivilklägerin könne demgegenüber kein Verschulden zur Last gelegt werden; die Überbindung einer Teilverantwortung wäre auch deswegen stossend, weil die Lenker und Halter nicht nur das Verschulden sondern auch die Betriebsge- fahr des Traktors zu vertreten hätten. Da die Heilung noch nicht abgeschlossen sei, klage die Straf- und Zivilklägerin nur einen Teil ihrer Ansprüche ein, da der Ge- samtschaden noch nicht beziffert werden könne. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter diese auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 285). 18. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn sie die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Pri- vatklägerin hat die Zivilklage zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO), sonst wird die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwie- sen. Was die theoretischen Ausführungen zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzun- gen gemäss Art. 41 und Art. 46 Abs. 1 OR anbelangt, die vorliegend zur Anwen- dung gelangen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 228 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 19. Aufgrund des vorliegenden Schuldspruchs hat die Kammer über die Zivilklage zu entscheiden. Die Straf- und Zivilklägerin ist ihrer Obliegenheit zur Bezifferung und 24 Begründung der geltend gemachten Forderung nachgekommen, sodass eine Ver- weisung auf den Zivilweg ausser Betracht fällt. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch den vom Beschuldigten sorgfaltswidrig verschuldeten Unfall mit dem Traktor schwer verletzt, was u.a. Kosten für die Un- terbringung in einer Klinik zur Folge hatte, welche im Umfang der geltend gemach- ten Forderung zu einer finanziellen Einbusse bei der Straf- und Zivilklägerin führ- ten, da die Krankenkasse für diese Leistung nachweislich nicht aufkam. Die Kam- mer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung des geltend gemachten Zivilan- spruchs, inklusive des darauf verlangten Zinses und der beantragten Feststellung über die Teilklage bzw. den Nachklagevorbehalt (pag. 229 f., S. 23 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) in Ergebnis und Begründung an. Zu ergänzen ist einzig, dass die Kammer davon ausgeht, dass kein Reduktionsgrund nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 44 OR vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Ersatzpflicht des Beschuldigten im Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin zu ermässigen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 41 i.V.m. Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO CHF 8‘543.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. Dies unter Feststellung, dass es sich dabei um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehält. 20. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanz- lich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘858.10 (bestehend aus Gebühren von CHF 2‘500.00 und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 358.10; vgl. pag. 97) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 800.00 bestimmt werden, sind zu- folge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu tragen. 22. Entschädigungen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Auch die Entschädigung 25 der Privatklägerschaft für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der oberen Instanz richtet sich nach Art. 433 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ beantragt für die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 308). Die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bezifferte er mit Honorarnote vom 15. Januar 2016 auf CHF 5‘389.35 und konkretisierte den angefallenen Auf- wand mit dem eingereichten Leistungsborderau (pag. 190 f.: 19 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 4‘750.00, zzgl. Auslagen von CHF 240.15 und Mehrwertsteuer von CHF 399.20). Die Aufwendungen und der Aufwand im oberin- stanzlichen Verfahren sind der Honorarnote und dem Leistungsbordereau vom 2. März 2017 zu entnehmen, wo insgesamt CHF 3‘986.70 geltend gemacht werden (pag. 321 ff.: 14 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘500.00 zzgl. Ausla- gen von CHF 191.30 und Mehrwertsteuer von CHF 295.40). Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich schuldig gesprochen und die Schaden- ersatzklage in beantragter Höhe gutgeheissen wurde, hat die Straf- und Zivilkläge- rin im Straf- und im Zivilpunkt sowohl erst- als auch oberinstanzlich vollständig ob- siegt und hat folglich Anspruch auf Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendun- gen. Der tatsächlich angefallene Zeitaufwand für die Vertretung der Straf- und Zivil- klägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie die Auslagen sind in den eingereichten Leistungsbordereaus im Einzelnen ausgewiesen. Auch wenn die Schwierigkeit des Prozesses nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, was sich etwa auch im vergleichsweise geringen Aktenumfang zeigt, erachtet die Kammer den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand und die Auslagen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als ange- messen. Selbiges gilt auch für den Aufwand und die Auslagen, die die Straf- und Zivilklägerin für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren geltend macht. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘389.35 und für diejenigen im oberinstanzli- chen Verfahren mit CHF 3‘986.70 (beide Beträge inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. VII. Verfügungen 23. Mit schriftlicher Anfrage vom 10. November 2016 verlangt die J.________AG, die sich im Auftrag der K.________AG (Versicherung) mit dem Unfallereignis befasst, eine Kopie des Strafurteils in dieser Sache, sobald es in Rechtskraft erwachsen ist, zuzustellen, um die Haftung im Rahmen des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte fest- zulegen (pag. 279). Zur Begründung bzw. Legitimation legt sie ihrer Anfrage die vom 12. September 2014 datierende Meldung bei, worin die Straf- und Zivilklägerin das Unfallereignis der K.________AG (Versicherung) mitteilte (pag. 280 f.). Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das vorliegende Urteil der J.________AG mitzuteilen. 26 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 3. September 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a, Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 160.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘858.10 (Gebühren CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 358.10). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘389.35 an die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Straf- und Zivilpunkt). 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘986.70 an die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Straf- und Zivilpunkt). II. Den Zivilpunkt betreffend wird 27 1. A.________ in Anwendung von Art. 41 i.V.m. Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ CHF 8‘543.35 Schadener- satz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen; 2. festgestellt, dass es sich beim Zivilbegehren der Straf- und Zivilklägerin C.________ um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin C.________ weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. Sep- tember 2014 vorbehält; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der J.________AG, Frau L.________ (nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Erhe- bung einer Beschwerde in Strafsachen) Bern, 14. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28