Dem Beschwerdeführer werden davon anteilsmässige Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 auferlegt. 25 Die restlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 7. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine anteilsmässige Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern, POM, im Umfang von CHF 2‘632.10 ausgerichtet.