4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren das Verfahren vor der POM, beschränkt auf den Streitgegenstand gemäss Ziff. 2.1. hiervor, rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Advokat Dr. B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. 5. Das Gesuch vom 10. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (inkl. Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) werden auf CHF 1‘800.00 bestimmt.