2.1. Dispositiv-Ziffer 1 Buchstaben a. bis d. des Entscheids der POM vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2016.POM.105 werden aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung der Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» an die POM zurückgewiesen. 2.2. Es wird festgestellt, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ (Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. März 2016) formell rechtswidrig erfolgte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). 3. Weitergehend wird die Beschwerde vom 10. Juni 2016 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.