1.3. das Gesuch vom 3. März 2016 um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das bei ihr geführte Beschwerdeverfahren gegen die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt H.________ ab gewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 3 Buchstabe b. ihres Entscheids). 2. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen.