1.1. die Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Einsperrung» in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) betreffend Verlegung des Beschwerdeführers in ein bernisches Regionalgefängnis abgewiesen hat; 1.2. auf die Beschwerde vom 3. März 2016 mit dem Titel «Massnahme im geschlossenen Vollzug» insoweit nicht eingetreten ist, als sich der Beschwerdeführer allenfalls gegen ein geschlossenes Setting gewehrt haben sollte;