_ vom 24. Oktober 2016 (pag. 101 f.) auf CHF 2‘632.10 (entsprechend 4/9 des geltend gemachten Betrags) bestimmt und geht zu Lasten der POM (Art. 108 Abs. 3 VRPG und Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Die restlichen 5/9 seiner Parteikosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. 24 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2016.POM.105 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese