28. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens beim Themenkomplex "Sistierung der unbegleiteten Ausgänge" sodann Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Obergericht entstandenen Parteikosten. Weiter hat der Beschwerdeführer aufgrund des zumindest teilweise gutgeheissenen Feststellungsbegehrens Anspruch auf Ersatz eines weiteren Neuntels seiner Parteikosten durch die POM. Diese Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Advokat Dr. B.________ vom 24. Oktober 2016 (pag.