Es rechtfertigt sich daher, einen Drittel der auf diesen Streitgegenstand entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen. Hauptsächlich ging es dem Beschwerdeführer allerdings um die materielle Beurteilung der Verlegung und um das dortige Ausgangsregime. Insofern unterliegt er und hat deshalb auch die restlichen CHF 400.00 der auf diesen Themenkomplex entfallenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).