Beim Themenkomplex "Verlegung in das Regionalgefängnis" unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und hat daher in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Hinsichtlich der angefochtenen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ obsiegt der Beschwerdeführer (jedenfalls teilweise) mit seinem Feststellungsbegehren. Es rechtfertigt sich daher, einen Drittel der auf diesen Streitgegenstand entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen.