23 In Bezug auf den Themenkomplex "Sistierung der unbegleiteten Ausgänge" kann – trotz Nichteintreten auf das reformatorische und das Feststellungsbegehren – von einem Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden, nachdem es ihm hauptsächlich um das Ausgangsregime geht. Die auf diesen Themenkomplex entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind deshalb vom Kanton Bern zu tragen. Beim Themenkomplex "Verlegung in das Regionalgefängnis" unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und hat daher in Anwendung von Art.