27. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der ursprünglich in drei separaten Verfahren behandelten Themenkomplexe und des trotz Vereinigung damit verbundenen erhöhten Aufwands auf CHF 1‘800.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie entfallen zu je 1/3, ausmachend je CHF 600.00, auf die drei Themenkomplexe.