Zweitens würde eine Kassation der diesbezüglichen Verfügung der ASMV zu einem reinen prozessualen Leerlauf führen. Und drittens liegt es kaum im Interesse des Beschwerdeführers, wenn auch bloss vorübergehend, wieder in das Regionalgefängnis zurückverlegt zu werden. Hinsichtlich des Aufhebungsantrages ist die Beschwerde somit abzuweisen. Hingegen kann diese insoweit gutgeheissen werden, als festzustellen ist, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ aufgrund der Gehörsverletzung in formeller Hinsicht rechtswidrig von statten ging.