Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit im konkreten Fall nicht geheilt. Auch wenn dies nicht gerügt wurde, ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ausserdem erfolgte, obwohl weder die ASMV noch die POM der Beschwerde vom 3. März 2016 die ihr von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) entzogen hatten. Immerhin ist in dieser Hinsicht aber unklar, ob die POM zeitlich bereits vor der Verlegung Kenntnis von der Beschwerde erhalten hatte.