Allerdings war der Beschwerdeführer bereits am Tag des Eingangs der Beschwerde bei der POM in die Justizvollzugsanstalt H.________ verlegt worden, was zur Folge hatte, dass seine dagegen erhobenen Einwände nicht mehr den gleichen Einfluss auf den Entscheid der POM haben konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit im konkreten Fall nicht geheilt.