___ zwar persönlich angehört. Sein Rechtsbeistand 22 wurde hingegen nicht begrüsst, obwohl die ASMV offenkundig Kenntnis vom Vertretungsverhältnis hatte. Diese Gehörsverletzung hätte im Beschwerdeverfahren vor der POM theoretisch geheilt werden können, nachdem die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie die ASMV verfügte. Allerdings war der Beschwerdeführer bereits am Tag des Eingangs der Beschwerde bei der POM in die Justizvollzugsanstalt H.______