Die ASMV war nach der kurzfristigen Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers durch die I.________ Klinik und der dadurch notwendig gewordenen vorübergehenden Verlegung in das Regionalgefängnis gehalten, rasch eine geeignete Massnahmeneinrichtung zu suchen, welche sie in der Justizvollzugsanstalt H.________ auch fand. Die Verlegung erweist sich somit in materieller Hinsicht offenkundig als rechtmässig. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer hingegen vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Beschwerdegegner wurde vor der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zwar persönlich angehört.