_ zum Vollzug der stationären Massnahme vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr stört er sich – verständlicherweise – daran, dass er eine zweimonatige Eintrittsphase zwecks Einlebens in der Anstalt durchlaufen musste, während welcher praktisch keine Therapie durchgeführt worden sei. Dies ist aber eben gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorstehend E. V.26.3). Die ASMV war nach der kurzfristigen Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers durch die I.____