Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ als materiell unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere macht er nicht geltend, es handle sich um eine grundsätzlich ungeeignete Massnahmeneinrichtung, etwa weil das dortige Therapieangebot und das dort mögliche Ausgangsregime (im therapeutischen Zusammenhang) in Hinblick auf seine Behandlungsbedürfnisse ungenügend seien. Im Gegenteil wird die grundsätzliche Eignung der Justizvollzugsanstalt H.________ zum Vollzug der stationären Massnahme vom Beschwerdeführer nicht bestritten.