Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. IV.21.2), ist das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016 betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 wurde insoweit von der POM noch nicht materiell behandelt, wozu sie aber mit vorliegendem Beschluss angewiesen wird. 26.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ als materiell unzulässig erscheinen lassen würde.