__ Klinik entsprechend fortzusetzen». Die konkrete Ausgestaltung der Therapie und das Ausgangsregime waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der ASMV vom 1. März 2016 und diese Themen konnten und können deshalb auch nicht Streitgegenstand der diesbezüglich geführten Beschwerdeverfahren vor der POM und vor Obergericht sein. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. IV.21.2), ist das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016 betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge.