Somit ist festzustellen, dass der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid der POM ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. 26.2 Verfahrensgegenstand ist damit einzig, ob die POM die Beschwerde vom 3. März 2016 in Bezug auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zu Recht abwies bzw. ob die Verlegung formell und materiell rechtmässig erfolgte. Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ist einzutreten.