21 Obergericht nicht angefochten hat. Weder hat er in seiner Beschwerde vom 10. Juni 2016 explizit Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren gestellt, noch geht ein solcher – anders als in Bezug auf die beiden anderen Anfechtungsobjekte bzw. streitigen Themenkomplexe – aus der Begründung der Beschwerde hervor. Somit ist festzustellen, dass der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid der POM ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.