26. Erwägungen der Kammer 26.1 Zunächst kann mit der POM festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese auf die Beschwerde vom 3. März 2016 nicht eingetreten ist (in Bezug auf ein allfälliges Sich-Wehren gegen ein geschlossenes Setting). Weiter führt die POM zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren betreffend Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ vor