25. Zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft vgl. zunächst vorstehend E. III.15. In Bezug auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ führte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung weiter aus, diese sei im Rahmen des Vollzugs der stationären Massnahme unter Berücksichtigung aller Umstände, wozu auch die Beurteilung durch die KoFaKo gehöre, nicht zu beanstanden und offensichtlich nicht rechtswidrig.