24. Die POM führt in ihrer Stellungnahme aus, zunächst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ihren Nichteintretensentscheid betreffend ein allenfalls bei ihr gestelltes Begehren, nicht in einem geschlossenen Regime untergebracht zu sein, nicht angefochten habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht angefochten werde die Abweisung des uR- Gesuchs im Verfahren vor der POM, weshalb ihr diesbezüglicher Entscheid ebenso in Rechtskraft erwachsen sei.