23. Der Beschwerdeführer bringt vor Obergericht vor, es möge sein, dass die Justizvollzugsanstalt H.________ für den Vollzug einer stationären Massnahme geeignet sei. Allerdings habe er sich in der I.________ Klinik bereits in fortgeschrittenem, positivem Therapiezustand befunden. In der Justizvollzugsanstalt H.________ müsse er nun wieder von vorne beginnen, wobei die Vorinstanz auch noch den Anschein erwecke, es sei die I.________ Klinik gewesen, welche die Massnahme ab-