22. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ selber einverstanden erklärt. Darüber hinaus habe er in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was diese Einrichtung als für den Vollzug der stationären Massnahme ungeeignet erscheinen liesse. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht in die I.________ Klinik zurückkehren könne, sei die Verfügung der ASMV nicht zu beanstanden. Die bei ihr geführte Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Auch dieses Beschwerdeverfahren sei von Anfang an aussichtslos gewesen und das uR-Gesuch demnach abzuweisen.