gegenstandslos geworden. Somit ist die Beschwerde vom 10. Juni 2016 in Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 21.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten mutatis mutandis auch für die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 war insoweit von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist deshalb in Bezug auf den Themenkomplex "Verlegung in das Regionalgefängnis" abzuweisen.