Die Verlegung in ein Regionalgefängnis war sodann von Anfang an klar als lediglich vorübergehende Lösung gedacht und es kann angefügt werden, dass die AMSV in der Folge auch offenkundig bemüht war, den Beschwerdeführer möglichst rasch in eine Massnahmeneinrichtung zu verlegen, um den Aufenthalt im Regionalgefängnis so kurz wie möglich zu halten. Eine summarische Prüfung der Prozesschancen ergibt deshalb, dass die Verlegung in das Regionalgefängnis (Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016) rechtmässig war und die Beschwerde von der POM mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre, wäre das Verfahren nicht schon vorher