Aus den gleichen Gründen ist auch die kurze Fristansetzung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt in der Lage waren, ihre Position innert der angesetzten Frist jedenfalls in den Grundzügen darzulegen. Die Verlegung in ein Regionalgefängnis war sodann von Anfang an klar als lediglich vorübergehende Lösung gedacht und es kann angefügt werden, dass die AMSV in der Folge auch offenkundig bemüht war, den Beschwerdeführer möglichst rasch in eine Massnahmeneinrichtung zu verlegen, um den Aufenthalt im Regionalgefängnis so kurz wie möglich zu halten.