19 kurzfristigen Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers per 29. Januar 2016, also mit einer Vorlaufzeit von lediglich zwei Tagen, hatte die ASMV keine andere Wahl, als den Beschwerdeführer vorübergehend in ein Regionalgefängnis zu verlegen. Aus den gleichen Gründen ist auch die kurze Fristansetzung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt in der Lage waren, ihre Position innert der angesetzten Frist jedenfalls in den Grundzügen darzulegen.