Was schliesslich den Aufhebungsantrag (bzw. nach erfolgter Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ein allfälliges Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorherigen Verlegung in das Regionalgefängnis) anbelangt, ergibt eine summarische Beurteilung aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Aktenlage, dass dieses Begehren hätte abgewiesen werden müssen: Angesichts der – zwar durch die vorangehende Sistierung der Ausgänge mitverursachten, aber deshalb noch lange nicht «vorsätzlich» herbeigeführten –