Die Beschwerde hätte von der POM in diesem Punkt somit abgewiesen werden müssen. In Bezug auf die Kostenverlegung ändert dies nichts am vorinstanzlichen Entscheid, so dass sich hier keine Rückweisung aufdrängt, sondern die Beschwerde vom 10. Juni 2016 diesbezüglich abzuweisen ist. 21.4 In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis zu prüfen bleibt, ob die POM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Aussichtlosigkeit abwies.