_ erhoben, weshalb ohnehin nicht von einem eigentlichen Einverständnis ausgegangen werden kann. Allerdings führt die POM in ihrer Eventualbegründung zutreffend aus, eine Rückverlegung in die I.________ Klinik sei faktisch ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu vorstehend E. III.16.5), was der Beschwerdeführer im Übrigen selber anerkennt, wenn er ausführt, zwischenzeitlich sei der frei gewordene Platz wohl wieder vergeben worden. Die Beschwerde hätte von der POM in diesem Punkt somit abgewiesen werden müssen.