Wie der Beschwerdeführer vor Obergericht zu Recht ausführt, kann in seiner persönlichen Bekundung, er sei «gewillt in die Justizvollzugsanstalt H.________ einzutreten», keine Desinteressenserklärung gesehen werden, erfolgte die Anhörung doch einerseits in Abwesenheit seines Rechtsanwalts (zur dieser Gehörsverletzung vgl. nachstehend E. V.26.3) und wurde andererseits am 3. März 2016 Beschwerde gegen die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ erhoben, weshalb ohnehin nicht von einem eigentlichen Einverständnis ausgegangen werden kann.