Soweit der Beschwerdeführer vor der POM die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt hatte, erwog die Vorinstanz, indem er sich mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden erklärt habe, habe er gleichzeitig sein Desinteresse an diesem Antrag bekundet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer vor Obergericht zu Recht ausführt, kann in seiner persönlichen Bekundung, er sei «gewillt in die Justizvollzugsanstalt H._____