Somit ist die Beschwerde vom 10. Juni 2016 diesbezüglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte hernach höchstens noch ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verlegung in das Regionalgefängnis aufgewiesen. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren hat er aber vor der Vorinstanz nicht gestellt, obwohl er eine solche "Klageänderung" in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Mai 2016 noch hätte vornehmen können. Erst vor Obergericht stellt der Beschwerdeführer nun ein solches Feststellungsbegeh-