am 4. März 2016 fiel das rechtserhebliche Interesse des Beschwerdeführers am Erlass eines Entscheides in Bezug auf sein Aufhebungsbegehren allerdings dahin, da seine tatsächliche und rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden konnte. Die Vorinstanz hat folglich das Verfahren bezüglich dieses Begehrens zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dasselbe gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz für das vor der POM gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Somit ist die Beschwerde vom 10. Juni 2016 diesbezüglich abzuweisen.