Folglich ist die hier zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juni 2016 insoweit abzuweisen. 21.3 Weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren insoweit zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis F.________, die Gewährung (bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt hatte.