Das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» ist vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge, sei es nun am ursprünglichen oder an einem anderen Vollzugsort. Die POM trat demnach zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren ein. Folglich ist die hier zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juni 2016 insoweit abzuweisen.